Unsere Honorare
Das Honorar eines Steuerberaters ist durch die Gebührenordnung für Steuerberater
vorgegeben. In diesem gesetzlich festgelegten Rahmen finden Leistungsumfang und
Schwierigkeitsgrad des Auftrages angemessene Berücksichtigung. In der Regel wird
bei uns der "mittlere Gebührensatz" angewendet.
Unser Honorar als Wirtschaftsprüfer wird zwischen der Berliner Revisions AG und
unseren Kunden/Mandanten frei vereinbart. Es wird auf der Basis des zu erwartenden
Aufwandes kaufmännisch und betriebswirtschaftlich und transparent kalkuliert.
Bei der Höhe des Honorars kalkulieren wir unsere Kosten, nicht Ihren Nutzen. Dieser
liegt in der Regel um ein Vielfaches höher: Die Umsetzung einer Lösung als Ergebnis
qualifizierter Beratung kann und soll versteckte Potenziale wirtschaftlichen Erfolgs
erschließen. Die Honorare für exzellente Beratung sind eine Investition in die Zukunft
des Unternehmens.
Die zur Berechnung des individuellen Honorars maßgeblichen Faktoren sind sehr vielfältig
und differenziert. Deshalb können wir an dieser Stelle nur allgemeine Information
präsentieren. Ein individuelles Leistungsangebot mit unseren Honorarvorstellungen
erstellen wir gerne speziell für Ihre konkreten Voraussetzungen.
Wir freuen uns auf Kontaktaufnahme für ein individuelles Gespräch mit Ihnen. Dabei
können wir gemeinsam den von Ihnen gewünschten und benötigten Leistungen konkrete
Honorarsätze zuordnen.
Die Transparenz unserer Honorare ist nicht nur langjährige Geschäftspolitik unseres
Hauses, sondern auch Ihr Anspruch als Kunde!
Zur Veranschaulichung der Gebührenbereiche haben wir jedoch ein Berechnungsbeispiel
für Sie zusammengestellt.
Beispiele für die Ermittlung des Steuerberater-Honorars
Beispiel 1
Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen
Einkünfte wie in Beispiel 2) erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle A (Gebührenordnung). Gegenstandswert ist die Summe der positiven
Einkünfte, jedoch mindestens 6.000,00 Euro (§ 24 Abs. 1 Nr.1 StBGebV).
(alle Beträge in Euro)
| |
Fall 1 |
Fall 2 |
| Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
50.000,00 |
0,00 |
| Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
7.000,00 |
-7.000,00 |
| Kapitaleinkünfte |
4.000,00 |
4.000,00 |
| Summe der positiven Einkünfte = Gegenstandswert |
61.000,00 |
4.000,00 |
| Mindestens |
|
6.000,00 |
Gebühr 1/10
bis 6/10 |
112,30
bis 673,80 |
33,80
bis 202,80 |
Beispiel 2
Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhält der
Steuerberater 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Gebührenordnung).
Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der aus der Summe der Einnahmen
oder der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6.000,00 Euro (§ 27 Abs. 1 StBGebV).
(alle Beträge in Euro)
| |
Fall 1
|
Fall 2
|
Fall 3
|
| Mieteinnahmen |
24.000,00
|
5.000,00
|
4.000,00
|
| Werbungskosten (Schuldzinsen; AfA usw.) |
17.000,00
|
12.000,00
|
4000,00
|
| Einkünfte |
7.000,00
|
- 7.000,00
|
0,00
|
| Gegenstandwert |
24.000,00
|
12.000,00
|
4.000,00
|
| Mindestens |
|
|
6.000,00
|
Gebühr 1/20
bis 12/20 |
34,30
bis 411,60
|
26,30
bis 315,60
|
16,90
bis 202,80
|
Beispiel 3
Der Steuerberater ermittelt für einen Arzt oder einen nicht buchführungspflichtigen
Gewerbetreibenden den Gewinn nach § 4 Abs.3 EstG als Überschuß der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben. Er erhält dafür 5/10 bis 20/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle B (Gebührenordnung). Gegenstandswert ist der jeweils
höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe
der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12.500,00 Euro (§25 Abs.1 StBGebV).
(alle Beträge in Euro)
| |
Fall 1
|
Fall 2
|
Fall 3
|
| Betriebseinnahmen |
100.000,00
|
100.000,00
|
5.000,00
|
| Betriebsausgaben |
75.000,00
|
200.000,00
|
10.000,00
|
| Gegenstandswert |
100.000,00
|
200.000,00
|
10.000,00
|
| Mindestens |
|
|
12.500,00
|
Gebühr 5/10
bis 20/10 |
148,00
bis 592,00
|
220,00
bis 880,00
|
54,00
bis 216,00
|
Beispiel 4
Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung) erhält der Steuerberater 10/10 bis 40/10 einer vollen
Gebühr nach Tabelle B (Gebührenordnung). Der Gegenstandswert ergibt
sich aus dem Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen
Jahresleistung. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche
Jahresleistung, so ist diese der Berechnung zugrunde zu legen. Ein Mindestwert
existiert nicht.
(alle Beträge in Euro)
| |
Fall 1
|
Fall 2
|
Fall 3
|
| Bilanzsumme |
50.000,00
|
500.000,00
|
5.000.000,00
|
| Jahresleistung |
100.000,00
|
1.000.000,00
|
10.000.000,00
|
| Gegenstandswert |
75.000,00
|
750.000,00
|
7.500.000,00 |
Gebühr 10/10 bis 40/10 |
271,00 bis 1.084,00
|
776,00 bis 3.104,00
|
2.182,00 bis 8.728,00
|
|
Berliner Revisions-AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
|