Unsere Honorare

Das Honorar eines Steuerberaters ist durch die Gebührenordnung für Steuerberater vorgegeben. In diesem gesetzlich festgelegten Rahmen finden Leistungsumfang und Schwierigkeitsgrad des Auftrages angemessene Berücksichtigung. In der Regel wird bei uns der "mittlere Gebührensatz" angewendet.

Unser Honorar als Wirtschaftsprüfer wird zwischen der Berliner Revisions AG und unseren Kunden/Mandanten frei vereinbart. Es wird auf der Basis des zu erwartenden Aufwandes kaufmännisch und betriebswirtschaftlich und transparent kalkuliert.

Bei der Höhe des Honorars kalkulieren wir unsere Kosten, nicht Ihren Nutzen. Dieser liegt in der Regel um ein Vielfaches höher: Die Umsetzung einer Lösung als Ergebnis qualifizierter Beratung kann und soll versteckte Potenziale wirtschaftlichen Erfolgs erschließen. Die Honorare für exzellente Beratung sind eine Investition in die Zukunft des Unternehmens.

Die zur Berechnung des individuellen Honorars maßgeblichen Faktoren sind sehr vielfältig und differenziert. Deshalb können wir an dieser Stelle nur allgemeine Information präsentieren. Ein individuelles Leistungsangebot mit unseren Honorarvorstellungen erstellen wir gerne speziell für Ihre konkreten Voraussetzungen.
Wir freuen uns auf Kontaktaufnahme für ein individuelles Gespräch mit Ihnen. Dabei können wir gemeinsam den von Ihnen gewünschten und benötigten Leistungen konkrete Honorarsätze zuordnen.

Die Transparenz unserer Honorare ist nicht nur langjährige Geschäftspolitik unseres Hauses, sondern auch Ihr Anspruch als Kunde!
Zur Veranschaulichung der Gebührenbereiche haben wir jedoch ein Berechnungsbeispiel für Sie zusammengestellt.

Beispiele für die Ermittlung des Steuerberater-Honorars

Beispiel 1

Für die Anfertigung einer Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte wie in Beispiel 2) erhält der Steuerberater 1/10 bis 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Gebührenordnung). Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 6.000,00 Euro (§ 24 Abs. 1 Nr.1 StBGebV).

(alle Beträge in Euro)

  Fall 1 Fall 2
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 50.000,00 0,00
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 7.000,00 -7.000,00
Kapitaleinkünfte 4.000,00 4.000,00
Summe der positiven Einkünfte = Gegenstandswert 61.000,00 4.000,00
Mindestens    6.000,00
Gebühr 1/10
bis 6/10
112,30
bis 673,80
33,80
bis 202,80

Beispiel 2

Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhält der Steuerberater 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Gebührenordnung). Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6.000,00 Euro (§ 27 Abs. 1 StBGebV).

(alle Beträge in Euro)

 
Fall 1
Fall 2
Fall 3
Mieteinnahmen
24.000,00
5.000,00
4.000,00
Werbungskosten (Schuldzinsen; AfA usw.)
17.000,00
12.000,00
4000,00
Einkünfte
7.000,00
- 7.000,00
0,00
Gegenstandwert
24.000,00
12.000,00
4.000,00
Mindestens    
6.000,00
Gebühr 1/20
bis 12/20
34,30
bis 411,60
26,30
bis 315,60
16,90
bis 202,80

Beispiel 3

Der Steuerberater ermittelt für einen Arzt oder einen nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden den Gewinn nach § 4 Abs.3 EstG als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Er erhält dafür 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Gebührenordnung). Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12.500,00 Euro (§25 Abs.1 StBGebV).

(alle Beträge in Euro)

 
Fall 1
Fall 2
Fall 3
Betriebseinnahmen
100.000,00
100.000,00
5.000,00
Betriebsausgaben
75.000,00
200.000,00
10.000,00
Gegenstandswert
100.000,00
200.000,00
10.000,00
Mindestens  
 
12.500,00
Gebühr 5/10
bis 20/10
148,00
bis 592,00
220,00
bis 880,00
54,00
bis 216,00

Beispiel 4

Für die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) erhält der Steuerberater 10/10 bis 40/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Gebührenordnung). Der Gegenstandswert ergibt sich aus dem Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung. Ist der betriebliche Jahresaufwand höher als die betriebliche Jahresleistung, so ist diese der Berechnung zugrunde zu legen. Ein Mindestwert existiert nicht.

(alle Beträge in Euro)

 
Fall 1
Fall 2
Fall 3
Bilanzsumme
50.000,00
500.000,00
5.000.000,00
Jahresleistung
100.000,00
1.000.000,00
10.000.000,00
Gegenstandswert
75.000,00
750.000,00
7.500.000,00
Gebühr 10/10
bis 40/10
271,00
bis 1.084,00
776,00
bis 3.104,00
2.182,00
bis 8.728,00
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